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aus unseren laufenden Verfahren
Unsere Mandantschaft wurde auf Grund eines Facebook Postings unter Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotos, mit dem sie ihre Meinung kundtat von der Eigentümerin der Fotos verklagt. Das Erstgericht ist unserer Meinung, dass unsere Mandantschaft auf Grund der Meinungsfreiheit klagsgegenständliches Bildzitat berechtigt war zu posten, gefolgt und hat die Klage der Eigentümerin abgewiesen.
Die gegnerische Partei ist daraufhin in Berufung gegangen und ist das OLG der Berufung nur teilweise gefolgt. Unsere Mandantschaft war in 2 von 3 Fällen berechtigt ihre Meinung unter Verwendung der beiden Fotos kund zu tun. Ein Bildzitat, das der freien Meinungsäußerung dient, ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zulässig. Sämtliche Mehrbegehren der klagenden Partei, wie zB auf Veröffentlichung des Urteils wurden abgewiesen.
Nun hat auch das Landesverwaltungsgericht NÖ - entgegen seiner anderslautenden vorangegangenen Entscheidung - dass das Verhängen der Auflagen für unsere Mandantschaft als Veranstalter nicht rechtmäßig war und ist unserer Rechtsmeinung vollinhaltlich gefolgt.
Erneut konnten wir die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren gegen einen Aussteller von Hunden erwirken. Unsere Mandantschaft erhielten einen Verwaltungsstrafbescheid der Behörde, die Anschuldigungen der Behörden gingen fehl, es konnte unserer Mandantschaft kein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden. Der Strafbescheid wurde aufgehoben.
Aufgrund der von uns für den Veranstalter erhobenen Beschwerde an den VfGH stellte dieser wie beantragt fest, dass der Veranstalter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf (E 2953/2023-8).
Die Beschwerde der Tierschutzombudsperson Wien gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens unserer Mandantschaft würde als unbegründet abgewiesen. Wir konnten erneut erfolgreich begründen, dass von unsere Mandantschaft kein Sorgfaltsverstoß begangen wurde.
Aufgrund der von uns für den Veranstalter erhobenen Beschwerde an den VfGH stellte dieser wie beantragt fest, dass der Veranstalter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf (E 2953/2023-8).
Unserer Mandantschaft wurde die Befreiung von Gerichtsgebühren versagt mit dem Argument es läge in ihrem Fall kein sog. Härtefall vor, da sie Immobilieneigentümerin sei. Wir waren anderer Auffassung und hat uns der Verwaltungsgerichtshof als oberste Instanz betätigt, dass Immobilienbesitz nicht zwingend dazu führt einen sog. Härtefall auszuschließen, vorallem wenn die Person besondere Schutzwürdigkeit genießt. Unsere Mandantschaft ist und bleibt von den Gerichtsgebühren befreit und muss diese nicht bezahlen.
Nun wurde auch für einen Veranstaltungsbescheid des Magistrates Wels aus dem Jahr 2022 für unsere Mandantschaft als Veranstalter mit Urteil des LVwG OÖ die Vorschreibung von gewissen Auflagen des Magistrates Wels betreffend den Veranstaltungsbewilligungsbescheid für die Hundeausstellung in Wels als rechtwidrig festgestellt. Laut Auffassung des Gerichtes ist die Vorschreibung dieser Auflagen unzulässig, da nicht aus dem Tierschutzgesetz bzw. der Tierschutzveranstaltungsverordnung ableitbar und somit gesetzlich nicht gedeckt. Das Gericht ist unserer Rechtsansicht vollinhaltlich gefolgt und besteht in OÖ hiermit für unsere Mandantschaft keine Verpflichtung mehr aufwendige Kontrollen der Tiere auf Qualzuchtmerkmale vorzunehmen.
Die Vorschreibung von gewissen Auflagen des Magistrates Wels betreffend den Veranstaltungsbewilligungsbescheid unserer Mandantschaft für die Hundeausstellung in Wels ist laut Auffassung des Gerichtes unzulässig, da nicht aus dem Tierschutzgesetz bzw. der Tierschutzveranstaltungsverordnung ableitbar und somit gesetzlich nicht gedeckt. Das Gericht ist unserer Rechtsansicht vollinhaltlich gefolgt und besteht in OÖ hiermit für unsere Mandantschaft keine Verpflichtung mehr aufwendige Kontrollen der Tiere auf Qualzuchtmerkmale vorzunehmen.
Unsere Mandantschaft wurde auf Unterlassung der Veröffentlichung von Bildern auf Facebook sowie auf Leistung von Schadenersatz nach dem Urheberrechtsgesetz verklagt. Das Gericht ist unserer Ansicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen mit dem Verweis auf freie Meinungsäußerung.
Allein von März bis Mai konnten die Einstellungen von insgesamt 7 !!! Verwaltungsstrafverfahren gegen Aussteller von Hunden erwirkt werden. Unsere Mandanten erhielten Verwaltungsstrafbescheide der Behörden, die Anschuldigungen der Behörden gingen fehl, es konnte unseren Mandanten kein Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden. Die Strafbescheide wurden aufgehoben.
Gegen die verantwortliche Person für die größte Hundeausstellung in Österreich erlies die zuständige Bezirkshauptmannschaft aufgrund einer Privatanzeige ein Straferkenntnis, weil diese vorsätzlich (sic!) Beitrag zur Tierquälerei geleistet hätte, weil bei dieser Hundeausstellung bestimmte Hunderassen ausgestellt worden wären.
Sämtliche Hunde wurden durch ein veterinärmedizinisches Team bei Einlass überprüft. Während der Ausstellung der Ausstellung waren drei Amtstierärzte anwesend, die ständig überwachten und kontrollierten, darunter auch jener der strafenden Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht folgte der von uns für die Verantwortliche eingebrachten Bescheidbeschwerde und hob das Straferkenntnis nach Anhörung der Antragstellerin und eines Amtstierarztes, welcher die Kontrollvorgänge schilderte, auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren mit der Begründung ein, dass der notwendige Vorsatz für die Beitragstäterschaft in keiner Weise zu erweisen wäre.
(Anm.: Weder dem Tierschutzgesetz noch den dazu ergangenen Verordnungen können Ausstellungsverbote bestimmter Tierrassen oder Tiergattungen entnommen werden.)
Aufgrund der von uns für den Veranstalter erhobenen Beschwerde an den VfGH stellte dieser wie beantragt fest, dass der Veranstalter in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei und hob den Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts auf (E 2953/2023-8).
Klärungsgespräch bei der Bundeswettbewerbsbehörde 17.2.2023
Verbände im Fokus der Bundeswettbewerbsbehörde: handelt es sich bei Verbänden um Monopolisten so kann deren Handeln wettbewerbsverzerrend wirken. Dies könnte mitunter dann der Fall sein, wenn es sich um einen Dachverband handelt und dieser es anderen Verbänden verwehrt im Dachverband aufgenommen zu werden, sodass diesen Verbänden der Zugang zu gewissen Märkten verwehrt bleibt. Eine Gleichstellung auf dem Markt wäre somit geboten, auch wenn diese Verbände nicht im Dachverband aufgenommen werden.
Beschwerden gegen Amtshandlungen - Amtsmissbrauch?!
Das Tierschutzrecht ist eine äußerst komplexe Rechtsmaterie, geprägt von Gesetzesnovellen und Vollzugsverordnungen. Zu beachten gilt das TSchG, die Tierschutz Veranstaltungs VO, die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, etc. Ein Paragrafendschungel der für den einzelnen Veranstalter sowie die Behörden, welche die Veranstaltungsbewilligungsbescheide auszufertigen haben, eine Herausforderung darstellen. Auch der Vollzug der Bescheide scheint nicht einheitlich und wird von den Amtstierärzten anhand eines vom Sozialministerium veröffentlichten Leitfadens durchgeführt, welcher lediglich für die Zucht dienen sollte.